Nachdem das Kapitel 1274 endgültig das Priorenkolleg aus der Verwaltung des Erzbistums und der Bischofswahl verdrängen konnte, musste es sein Wahlrecht gegen das zunehmend geltend gemachte Ernennungsrecht des Papstes verteidigen.
Es wurde das Rechtsmittel der Anhörungsrüge geschaffen, mit der ausschließlich die Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend gemacht werden kann (§ 133a Finanzgerichtsordnung).
Das Wahlprüfungsgericht sah aber keine Anhaltspunkte für absichtliche Manipulationen, die Einspruchsführer haben auch keine konkreten Umstände geltend gemacht.
Dank der Bereitwilligkeit der in Mitleidenschaft gezogenen Verwaltungen gelang eine Einigung über neue Bestimmungen, die in den Grenzen des Möglichen allen geltend gemachten Belangen Rechnung trugen.