Bei der Konsolidation handelt es sich um das sachenrechtliche Pendant der Konfusion, denn es fallen Berechtigter und Verpflichteter eines dinglichen Rechts in einer Person zusammen.
Zunächst stellt sich die Frage, ob das Grundrecht in persönlicher Hinsicht einschlägig ist, also, wer Träger (Grundrechtsberechtigter) und wer Adressat (Verpflichteter) des subjektiven Rechts ist.